Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 12.12.2003
Aktenzeichen: 14 U 34/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 123
BGB § 142
BGB § 312 Abs. 1
BGB § 626
1. Die dem Dienstverpflichteten gegenüber erfolgende Ankündigung des Dienstherrn, an einer ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung festhalten zu wollen, ist als Drohung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Betracht ziehen durfte.

2. Voraussetzung für die Anfechtbarkeit nach § 123 Abs. 1 BGB ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen widerrechtlicher Drohung und Abgabe der Willenserklärung.

3. Die widerrechtliche Drohung mit der Aufrechterhaltung einer unbegründeten fristlosen Kündigung ist für den Abschluß eines Aufhebungsvertrags dann nicht ursächlich, wenn sich der Dienstverpflichtete (hier: Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer) bei Abschluß des Aufhebungsvertrags dessen bewusst ist, daß die fristlose Kündigung mangels Kündigungsgrundes unbegründet war.

4. Der am Arbeitsplatz erfolgende Abschluß eines Vetrags über die Aufhebung des Dienstvertrags stellt kein Haustürgeschäft dar.


Oberlandesgericht Karlsruhe 14. Zivilsenat in Freiburg Im Namen des Volkes Teilurteil

Geschäftsnummer: 14 U 34/03

Verkündet am 12. Dez. 2003

In dem Rechtsstreit

wegen Feststellung

hat der 14. Zivilsenat in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2003 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Bauer Richter am Oberlandesgericht Dr. Krauß Richterin am Oberlandesgericht Dr. Bauer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 16.01.2003 - 1 0 44/02 - wird in bezug auf die Klageanträge I 1 bis 3 (Hauptanträge) sowie auf den Hilfsantrag II 1 in der modifizierten Fassung gemäß Seite 2 des Klägerschriftsatzes vom 15.04.2003 als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A

Der Kläger verlangt die Feststellung, daß sein durch Dienstvertrag mit der Beklagten Nr. 1 vom 02.01.1997 begründetes Dienstverhältnis als Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer F. weder durch am 12.02.2001 seitens der Beklagten Nr. 1 ausgesprochene außerordentliche Kündigung noch durch Aufhebungsvertrag beendet worden ist, das Dienstverhältnis vielmehr fortbestehe und er zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen sei. Hilfsweise begehrt er weitere Abführung der Umlage für seine Altersversorgung an den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (KVBW) und macht materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte Nr. 1 und deren Präsidenten, den Beklagten Nr. 2, wegen Äußerungen gegenüber der Presse und im Internet geltend.

Wegen der vom Kläger erstinstanzlich verfolgten Ansprüche im einzelnen, des zugrundeliegenden Sachverhalts, des Vorbringens der Parteien sowie der gestellten Anträge wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie auf den Tatbestandsberichtigungsbeschluß des Landgerichts vom 13.03.2003 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage sowohl hinsichtlich der Haupt- als auch hinsichtlich der Hilfsanträge abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

In Hinblick auf den am 13.02.2001 zur Beseitigung insoweit vorher eventuell bestehender Unsicherheiten geschlossenen Aufhebungsvertrag könne dahingestellt bleiben, ob die am 12.02.2001 ausgesprochene fristlose Kündigung wirksam gewesen sei. Der Aufhebungsvertrag sei nicht wirksam gemäß § 123 BGB wegen widerrechtlicher Drohung angefochten. Unabhängig davon, wie man die Geschehnisse vom 12.02.2001 - Drohung mit einer fristlosen Kündigung; Hinweis auf dann zu erwartende Pressereaktionen - werte, seien sie für den Abschluß des Aufhebungsvertrags am 13.02.2001 nicht kausal gewesen. - Ein Rücktrittsrecht nach dem HausTWG bestehe nicht. - Der Aufhebungsvertrag sei nicht mangels Genehmigung durch das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg unwirksam. - Der Hilfsantrag auf Fortführung der Altersversorgung sei unbegründet, weil sie nicht vereinbart worden sei; beamtenrechtliche Grundsätze kämen nicht zur Anwendung, weil der Kläger nicht Beamter auf Lebenszeit gewesen sei. - Hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Äußerungen gegenüber der Presse kämen nicht Betracht, weil die Äußerungen durch Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt gewesen seien. - Die Voraussetzungen auf Ersatz immaterieller Schäden seien nicht gegeben, weil die Beklagte Nr. 1 weder über den Kläger unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt, noch an ihm Schmähkritik geübt habe.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger - der insbesondere beanstandet, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, daß die außerordentliche Kündigung ganz offensichtlich unbegründet gewesen sei - seine erstinstanzlichen Hauptanträge (Anträge I 1 - 3) sowie Hilfsantrag II 2 unverändert und die Hilfsanträge II 1, 3 und 4 in zum Teil modifizierter Form weiter:

Mit Antrag II 1 beantragt er hilfsweise,

die Beklagte Nr. 1 zu verurteilen, an den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (KVBW) die rückständige Umlage für die Altersversorgung des Klägers für den Monat Juli 2001 in Höhe von 2.132,39 € abzuführen.

Mit Hilfsantrag II 3 beantragt er hilfsweise,

die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.787,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als Ersatz des Schadens zu bezahlen, welcher dem Kläger anteilig im ersten Quartal 2002 durch die im erstinstanzlichen Hilfsantrag II 3 unter lit. a - d genannten Handlungen entstanden sind.

Mit Hilfsantrag II 4 beantragt der Kläger hilfsweise,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger eine angemessene, in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung für den immateriellen Schaden zu zahlen, den sie dem Kläger im Vorfeld, bei und nach der fristlosen Kündigung vom 12.02.2001 bzw. dem Aufhebungsvertrag vom 13.02.2001 zugefügt haben.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und beantragen Zurückweisung der Berufung.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

B.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Bereits jetzt steht fest, daß sie hinsichtlich der Hauptanträge (Anträge I 1 - 3) sowie des Hilfsantrags II 1 unbegründet ist. Über die Hilfsanträge II 2 - 4, die Schadensersatzansprüche wegen Äußerungen der Beklagten Nr. 1 und Nr. 2 über die Beendigung des Dienstverhältnisses gegenüber der Presse und wegen einer Mitteilung im Internet zum Gegenstand haben, kann der Senat noch nicht befinden. Soweit Entscheidungsreife besteht, war gemäß § 301 Abs. 1 S. 1 ZPO durch Teilurteil zu entscheiden.

I.

Zu den Hauptanträgen

1. Zutreffend hat das Landgericht entschieden, daß Hauptantrag I 1 - Feststellung der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags vom 13.02.2001 - unbegründet ist.

a) Der mit Schreiben des Klägers vom 05.02.2002 - und damit noch innerhalb der Jahresfrist nach § 124 Abs. 1 BGB - angefochtene Aufhebungsvertrag vom 13.02.2001 ist nicht gemäß § 123 Abs. 1 BGB von Anfang nichtig (§ 142 Abs. 1 BGB), denn der Kläger war zum Vertragsabschluß nicht widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden.

aa) Es ist zwar unstreitig, daß der Kläger den Aufhebungsvertrag vom 13.02.2001 abgeschlossen hat, weil die Klägerin andernfalls an der von ihr am Vortag ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung festgehalten hätte.

Es steht auch außer Zweifel, daß die Ankündigung des Dienstherrn, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen oder an ihr festzuhalten, eine Drohung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB darstellt, weil mit einer Kündigung Nachteile für den Dienstverpflichteten verbunden sind (hierzu BAG, BB 1999, S. 2511 ff. [2511] m.w.N.). Eine derartige Drohung ist nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung (vgl. etwa BAG, a.a.O.) und Literatur (etwa Schaub/Linck, Arbeitsrechts-Handbuch, 10. Aufl. 2002, § 122, Rdn. 16, m.w.N.) dann widerrechtlich im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte, wobei Widerrechtlichkeit nicht lediglich dann zu verneinen ist, wenn sich die Kündigung in einem Kündigungsschutzprozess als rechtsbeständig erwiesen hätte.

Allerdings kann die Frage, ob die außerordentliche Kündigung vom 12.02.2001 bei Anlegung dieser Maßstäbe als widerrechtlich zu qualifizieren ist, nicht beurteilt werden, weil die auf Seite 2 des Kündigungsschreibens vom selben Tag (AH K, Anlage 4) genannten Kündigungsgründe ausschließlich nicht durch Tatsachen unterlegte und daher nicht überprüfbare Wertungen darstellen und der Kläger auch nicht von seinem Recht nach § 626 Abs. 2 S. 3 BGB Gebrauch gemacht hat, die unverzügliche Mitteilung der Kündigungsgründe - und zwar der zugrundeliegenden Tatsachen (Müller-Glögel, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2003, Rdn. 299 zu § 626 BGB ) - zu verlangen. Einer Klärung bedarf es indessen nicht, vielmehr kann für die Prüfung der Anfechtbarkeit des Aufhebungsvertrags zugunsten des Klägers dessen eigene Wertung zugrundegelegt werden, wonach die fristlose Kündigung mangels sie rechtfertigender Kündigungsgründe "offensichtlich unberechtigt" war (z.B. S. 20 der Berufungsbegründung), so daß die zum Zweck des Abschlusses eines Aufhebungsvertrags erfolgte Drohung mit ihr bzw. mit ihrer Aufrechterhaltung widerrechtlich im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB war. Die Zugrundelegung der eigenen Bewertung des Klägers ist deshalb zulässig und sachgerecht, weil zum einen auch die Beklagte nicht vorgetragen hat, aufgrund welcher Tatsachen die Kündigung erfolgt ist, und zum anderen der Kläger nach eigenen Angaben auch forensisch erfahrener Arbeitsrechtler war und ist - so war er vor und nach seiner Hauptgeschäftsführertätigkeit Rechtsanwalt und zwar, zumindest nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten Nr. 1, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

bb) Indessen erweist sich der Aufhebungsvertrag vom 13.02.2001 unter Zugrundelegung der eigenen Bewertung des Klägers, wonach die fristlose Kündigung vom 12.02.2001 offensichtlich unbegründet war, als nicht nach § 123 Abs. 1 BGB anfechtbar. Wie ausgeführt, war dann zwar die in der - mit dem Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags verbundenen - Kündigung liegende Drohung zweifelsfrei widerrechtlich. Diese Drohung war aber für den Vertragsabschluß am Spätnachmittag des nächsten Tages nicht ursächlich (1). Gleiches gilt für die - nach dem Vortrag des Klägers ebenfalls am 12.02.2001 im Zusammenhang mit der Kündigungserklärung erfolgte - Bemerkung des Vorstandsmitglieds der Beklagten Nr. 1, R., wonach bei Nichtabschluss eines Aufhebungsvertrags demnächst in der Zeitung zu lesen sein werde: "Handwerkskammer kündigt W. fristlos".

(1) Aufgrund der gesamten Umstände steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger seine auf den Abschluss des Aufhebungsvertrags gerichtete Willenserklärung aufgrund eigener selbständiger Überlegung abgegeben und nicht einem auf Bestimmung seines Willens gerichteten Verlangen nachgegeben hat, so daß es am ursächlichen Zusammenhang zwischen Drohung und Abgabe der Willenserklärung fehlt (vgl. Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl. 1999, Rdn. 43 zu § 123 m.w.N.):

Die Vermutung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der in der fristlosen Kündigung während der außerordentlichen Vorstandssitzung am Nachmittag des 12.02.2001 (Beginn: 16:00 Uhr) liegenden Drohung und dem Abschluß des Aufhebungsvertrags am späten Nachmittag des nächsten Tages wird zwar durch den Zeitablauf allein noch nicht widerlegt (Soergel/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 43 zu § 123 m.w.N.). Zu dem Schluß, daß der Kläger den Vertrag aufgrund freien Willensentschlusses abgeschlossen hat, führen aber eine Reihe weiterer Umstände. Daß der Kläger selbst die Bedenkzeit von nahezu 24 Stunden für ausreichend hielt, um seine Gedanken zu ordnen, Für und Wider eines von den Beklagten in Aussicht gestellten Aufhebungsvertrags abzuwägen und Überlegungen zum Inhalt eines solchen Vertrags anzustellen, zeigt schon die Tatsache, daß der Beginn der Sitzung vom 13.02.2001 auf seine Bitte um drei Stunden von 19:00 Uhr auf 16:00 Uhr vorverlegt worden war. Insbesondere als erfahrener und gewandter Arbeitsrechtler war der Kläger - wie das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat - in der Lage, in der zur Verfügung stehenden Zeit die Wirksamkeit der Kündigung zu prüfen und abzuwägen, ob er sie durch Abschluß einer Aufhebungsvereinbarung eliminieren solle oder aber ob er sie zunächst hinnehmen und dann mit den vom Gesetz zur Verfügung gestellten Mitteln bekämpfen solle. In dieser Zeit konnte er nicht nur den Rat seiner Ehefrau - die eine Rechtsanwaltskanzlei betreibt - und anderer Rechtsanwälte in Anspruch nehmen, sondern auch Literatur und Rechtsprechung recherchieren. Daß er die Zeit tatsächlich auch genutzt hat, zeigt der Umstand, daß ihm am Vormittag des 13.02.2001 über den Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) sogar der Zugriff auf das nicht veröffentlichte Urteil des OLG Dresden vom 22.12.1999 gelang.

Aufgrund seines beruflichen Wissens und seiner Erfahrung war für den Kläger ohne weiteres zu erkennen, daß er sich keinesfalls in der ausweglosen Zwangslage befand, entweder die fristlose Kündigung mit der Folge hinzunehmen, daß seine wirtschaftliche Existenz und sein Ruf ruiniert würden oder aber sich auf einen Aufhebungsvertrag einzulassen. Dies folgt insbesondere daraus, daß die fehlende Berechtigung der Kündigung nach seinem eigenen Vortrag offensichtlich war. Anders als eine Kündigung, deren Berechtigung nur zweifelhaft ist, bot eine fraglos und offensichtlich rechtswidrige Kündigung die Möglichkeit, sich dagegen schnell und mit sicherer Erfolgsaussicht zu verteidigen, was dem Kläger als auch forensisch erfahrenem Arbeitsrechtler, der zudem auf den Rat qualifizierter Berater zurückgreifen konnte, bekannt war. Es gehört zum arbeitsrechtlichen Standard, daß der Dienstherr durch eine unwirksame außerordentliche Kündigung in Annahmeverzug gerät mit der Folge, daß er dem Dienstverpflichteten gemäß § 615 S. 1 BGB die vereinbarte Vergütung weiterzuzahlen hat, ferner, daß dieser Vergütungsanspruch mit einem Aufhebungsvertrag entfällt (vgl. Schaub, a.a.O., § 138, Rdn. 5, und Schaub/Linck, a.a.O., § 95, Rdn. 2 f.). Dem forensisch erfahrenen Kläger war auch bekannt, daß dieser Anspruch bei offensichtlicher Unwirksamkeit der Kündigung klageweise schnell und sicher durchzusetzen gewesen wäre. In existentielle wirtschaftliche Schwierigkeiten wäre der Kläger schon deshalb nicht geraten, weil er gemäß § 940 ZPO eine - freilich auf das Existenzminimum beschränkte - einstweilige Verfügung hätte erwirken können (vgl. Preis, in: Erfurter Kommentar, a.a.O., Rdn. 124 zu § 615 BGB m.w.N.). Daß eine außerordentliche Kündigung für den Gekündigten einen "Makel" darstellt, ist zwar richtig, freilich nur dann, wenn sie wirksam ist; spätestens durch ein ihre Unwirksamkeit feststellendes Urteil wäre der Kläger rehabilitiert gewesen.

(2) Mit dem Kläger kann wohl davon ausgegangen werden, daß nach seinem Vortrag angedrohte Presseveröffentlichungen über eine fristlose Kündigung nicht abzuwehren gewesen wäre. Die damit möglicherweise verbundenen wirtschaftlichen Beeinträchtigungen - Schwierigkeiten bei der Gründung einer neuen Existenz - wären aber nur vorübergehender Natur gewesen, weil das Arbeitsverhältnis mitsamt vereinbartem Vergütungsanspruch fortbestand und der Kläger wirtschaftlich auf neue Einnahmequellen nicht angewiesen gewesen wäre.

Die offensichtliche Unwirksamkeit der Kündigung hätte zwar nicht verhindern können, daß durch zu erwartende Presseveröffentlichungen immaterieller Schaden eingetreten wäre. Aber auch dies rechtfertigt nicht die Annahme einer zur Anfechtbarkeit wegen widerrechtlicher Drohung führenden Zwangslage. Abgesehen davon, daß derjenige, der ein exponiertes und gut dotiertes öffentliches Amt inne hat, damit rechnen muß, Objekt auch von kritischen Presseveröffentlichungen zu werden, wäre zu erwarten gewesen, daß die rechtskräftige Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung - mit der Folge einer Rehabilitierung des Klägers - ebenfalls von der Presse publiziert worden wäre.

b) Mit Recht hat das Landgericht ausgeführt, daß ein Rücktrittsrecht nach dem HausTWG nicht besteht. Der Abschluß eines Vertrags über die Aufhebung eines Dienstvertrags ist schon deshalb kein unter das genannte Gesetz fallendes Geschäft, weil der Arbeitsplatz - zu dem der Kläger auch das von der Beklagten Nr. 1 getragene Berufsbildungszentrum in O. rechnet - kein "spezifisch ungewöhnlicher Ort" für derartige Verträge ist (vgl. Müller-Glögel, a.a.O., Rdn. 13 zu § 620 BGB m.w.N.; ebenso BAG, Urteil vom 27.11.2003 - 2 AZR 177/03 - [noch nicht veröffentlicht; zitiert nach BAG-Pressemitteilung Nr. 79/03 vom 27.11.2003]).

c) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Aufhebungsvertrag nicht mangels Genehmigung durch das Wirtschaftsministerium unwirksam. Auch dies hat das Landgericht, auf dessen Ausführungen (LGU 11) Bezug genommen wird, richtig ausgeführt. Auch wenn die Auffassung des Klägers, daß es "der Genehmigung einer entsprechenden Position" durch das Wirtschaftsministerium bedurft habe, zutreffen mag, so stellt diese Genehmigung doch keine Wirksamkeitsvoraussetzung des Vertrages dar, weil es sich dabei allenfalls um ein Internum handelt und ein etwaiger Verstoß keine Außenwirkung hätte.

d) Der Aufhebungsvertrag ist auch nicht gemäß § 138 BGB unwirksam. Ein vom Kläger behaupteter Verstoß des Vertrags gegen die guten Sitten und ein grobes Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung ist nicht zu erkennen. Der Kläger hat mit der Beklagten Nr. 1 als Gegenleistung für die Beendigung des bestehenden Dienstverhältnisses eine Zahlung von 250.000,00 DM vereinbart und erhalten. Ob dieser Betrag die Obergrenze des Erreichbaren darstellte, kann dahingestellt bleiben. Es stand jedenfalls in der freien Entscheidung des Klägers, ob er zu diesem - die ursprünglichen Vorstellungen der Beklagten Nr. 1 weit übertreffenden - Konditionen abschloß oder nicht. Daß der Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Dresden in einem vom Kläger als vergleichbar angesehenen - tatsächlich aber in wesentlichen Punkten anders liegenden (dort hatte der fristlos gekündigte Hauptgeschäftsführer in einem in mehreren Instanzen geführten Kündigungsschutzprozeß letztlich obsiegt, nachdem die Handwerkskammer bereits einen Nachfolger eingestellt hatte) - Fall 900.000,00 € aushandeln konnte, indiziert nicht die Sittenwidrigkeit des hier zu beurteilenden Vertrages.

e) Entgegen der Auffassung des Klägers führt die nach seiner Bewertung offensichtliche Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 12.02.2001 nicht zur Unwirksamkeit des am späten Nachmittag des nächsten Tages geschlossenen Aufhebungsvertrags. Dies ergibt sich daraus, daß zwischen Kündigung und Vertrag - wie ausgeführt - ein längerer Zeitraum lag, innerhalb dessen der Kläger sich beraten und sein weiteres Vorgehen überdenken konnte, so daß er sich nicht in einer Drucksituation befunden hat und frei entscheiden konnte.

f) Zu Unrecht meint der Kläger, der Aufhebungsvertrag sei wegen "strukturell ungleicher Verhandlungsstärke" der beiden Vertragspartner unwirksam. Es entspricht allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (Schaub/Linck, a.a.O., § 122, Rdn. 30, m.w.N.), daß arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge grundsätzlich nicht in Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 89, S. 214 ff.) zur "strukturell ungleichen Verhandlungsstärke" unwirksam sind. Für den hier vorliegenden Fall der Aufhebung eines Dienstvertrags gilt dies erst recht, weil dem Kläger als forensisch erfahrenem und verhandlungsgewohntem Juristen seitens des Vorstandes der Beklagten Nr. 1 lediglich einige Handwerker ohne arbeitsrechtliche Spezialkenntnisse gegenüberstanden, die während der Verhandlungen allenfalls mit einem Mobiltelefon Kontakt zu einem Anwalt aufnehmen konnten.

g) Fehl geht die Auffassung des Klägers, der Aufhebungsvertrag vom 13.02.2001 - und die außerordentliche Kündigung vom Vortag - seien aufgrund dessen unwirksam, daß sie unter Verletzung von § 18 Abs. 4 der Satzung der Beklagten Nr. 1 zustandegekommen seien. Nach dieser Vorschrift darf ein Vorstandsmitglied nicht an Beratungen und Beschlußfassungen über solche Angelegenheiten teilnehmen, die sein persönliches Interesse berühren. Indessen stellt die Beratung über eine Trennung vom Hauptgeschäftsführer keine "persönliche Angelegenheit" des Präsidenten im Sinne der genannten Satzungsbestimmung dar, auch wenn der Präsident Loyalitätskonflikte des Hauptgeschäftsführers befürchtet. Und selbst wenn ein Verstoß gegen § 18 Abs. 4 der Satzung zur Nichtigkeit von Beschlüssen führen würde, hätte dies keine Auswirkung auf in Ausführung solcher Beschlüsse erfolgte Rechtsgeschäfte im Außenverhältnis.

h) Zu Unrecht schließlich meint der Kläger, aus § 32 Abs. 5 der Satzung i.V.m. § 66 LBG und § 14 BeamtZuVO (Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung) ergebe sich, daß die Beklagte Nr. 1 für die Beendigung des Dienstverhältnisses durch Aufhebungsvertrag nicht zuständig gewesen sei. Dabei ist zwar richtig, daß gemäß § 14 Nr. 1 lit. a BeamtZuVO bei den Handwerkskammern die in der Landesdisziplinarordnung bezeichneten Befugnisse des Dienstvorgesetzten gegenüber dem Hauptgeschäftsführer dem Wirtschaftsministerium zustehen. Indessen stellt der Abschluß eines Vertrags über die Aufhebung eines Dienstverhältnisses keine Disziplinarmaßnahme dar.

2. Ohne Erfolg bleibt die Berufung auch in bezug auf Hauptantrag I 2 - Feststellung, daß das Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten Nr. 2 durch die von der Beklagten Nr. 1 am 12.02.2001 ausgesprochene außerordentliche Kündigung nicht aufgelöst worden ist, sondern zu unveränderten Vertragsbedingungen gemäß Dienstvertrag vom 02.01.1997 fortbesteht:

a) Mit Recht hat das Landgericht die Klage, soweit mit ihr Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung begehrt wird, unter Hinweis auf die Präambel des Aufhebungsvertrags vom 13.02.2003 als unzulässig angesehen. Nach Satz 2 der Präambel haben die Beklagte Nr. 1 und der Kläger den Aufhebungsvertrag als Vergleich "zur einvernehmlichen Beilegung ihrer Unstimmigkeiten und zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung" geschlossen. Durch den - wie ausgeführt - wirksamen Vertragsschluß haben die Parteien ihren Streit über die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung beendet und eine gerichtliche Auseinandersetzung hierüber ausgeschlossen. Einer gleichwohl auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung gerichteten Klage fehlt daher das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. etwa Staudinger/Marburger, BGB, 2002, Rdn. 54 zu § 779).

b) Daß der Antrag unbegründet ist, soweit damit die Feststellung des Fortbestehens des Dienstverhältnisses begehrt wird, ergibt sich unmittelbar aus obigen Ausführungen zu Hauptantrag I 1.

3. Auch bezüglich Hauptantrag I 3, mit der der Kläger Verurteilung der Beklagten Nr. 1 begehrt, ihn zu unveränderten Vertragsbedingungen gemäß Dienstvertrag vom 02.01.1997 als Hauptgeschäftsführer weiter zu beschäftigen, kann die Berufung keinen Erfolg haben. Die Auffassung des Landgerichts, einem Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers stehe der wirksame Aufhebungsvertrag vom 13.02.2001 entgegen, ist zutreffend.

II.

1. Von den Hilfsanträgen ist lediglich der Antrag zu II 1 entscheidungsreif.

Auch insoweit kann die Berufung keinen Erfolg haben, weil - das Landgericht hat dies richtig ausgeführt - die Beklagte Nr. 1 aufgrund des wirksamen Aufhebungsvertrags zur weiteren Abführung von Zahlungen für die Altersversorgung des Klägers nicht verpflichtet ist:

Gemäß § 4 des Aufhebungsvertrags bestehen mit der Erfüllung der Ansprüche aus diesem Vertrag keine weiteren gegenseitigen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis. Weiter heißt es: "Hiervon unberührt bleiben die Versorgungsansprüche des Herrn Dr. Weng gemäß § 5 'Vorsorgung' des Dienstvertrags vom 02.01.1997 ....".

Demgemäß hat die Versorgung so zu erfolgen, wie es in § 5 des Dienstvertrags vorgesehen ist. Dessen Abs. 3 lautet:

"Die Gewährung von Versorgung ist ausgeschlossen, wenn der Angestellte aufgrund einer Kündigung oder eines Auflösungsvertrags

a) vor der Vollendung der in § 52 S. 1 Nr. 1 Landesbeamtengesetz genannten Altersgrenze oder

b) ....

ausscheidet".

Daß der Kläger die Altersgrenze nach § 52 S. 1 Nr. 1 LBG zu dem im Aufhebungsvertrag vereinbarten Ende des Dienstverhältnisses noch nicht erreicht hatte, ist unstreitig. Demgemäß bestehen auch keine weiteren Versorgungsansprüche. Für eine Anwendung der Unklarheitenregel nach § 5 AGBG ist schon deshalb kein Raum, weil keine Unklarheit besteht. Keiner Entscheidung bedarf es daher, ob es sich bei dem Dienstvertrag um einen "Verbrauchervertrag" im Sinne von § 24 a AGBG mit der Folge handelt, daß über dessen Nr. 2 die Vorschrift des § 5 AGBG anwendbar ist.

Den geltend gemachten Anspruch zu stützen ist auch nicht der Vortrag auf S. 25 der Berufungserwiderung geeignet, wonach ein Abteilungsleiter des KVBW dem Kläger am 24.05.2001 erklärt hat, eine Nachversicherung sei nicht erforderlich, weil die Kammer nach der getroffenen Vereinbarung über den 30.06.2001 hinaus zur Leistung der Umlage verpflichtet sei. Die behauptete Falschauskunft würde nämlich keine dem Aufhebungsvertrag widersprechende Verpflichtung des Beklagten Nr. 1, sondern allenfalls Schadensersatzansprüche gegen den KVBW begründen.

2. Der Rechtsstreit ist noch nicht entscheidungsreif, soweit sich der Kläger mit der Berufung dagegen wendet, daß das Landgericht Schadensersatzansprüche gemäß Hilfsanträgen II 2 - 4 verneint hat.

III.

Eine das Berufungsverfahren betreffende Kostenentscheidung hatte nicht zu erfolgen, da sie vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.



Ende der Entscheidung

Zurück